(1) Das allgemeine Unternehmerwagnis wird im kalkulatorischen Gewinn abgegolten.
(2) 1Für die Einzelwagnisse können kalkulatorische Wagniskosten (Wagnisprämien) in der Kostenrechnung angesetzt werden.
2Betriebsfremde Wagnisse sind außer Betracht zu lassen.
3Soweit Wagnisse durch Versicherungen gedeckt oder eingetretene Wagnisverluste in anderen Kostenarten abgegolten sind, ist der Ansatz von Wagniskosten nicht zulässig.